Wenn zwei. Würde bloß Einer von beiden den Mantel halten, so könnte der Andere nur durch einen Zeugenbeweis sich etwas davon aneignen, nach B. kama III, 11.
einen Mantel festhalten. Nach dem Talmud (7 a) spricht die Mischna nur von dem Falle, dass jeder von beiden bloß die Fransen oder einen Saum des Mantels festhält, so dass er kein ansehnliches Stück (von mindestens drei Daumenbreiten im Quadrat) in der Hand hat; haben sie aber ein ansehnliches Stück in der Hand, so nimmt Jeder so viel er in der Hand hält, und nur in den Rest teilen sie sich.
ich habe ihn gefunden. An einer Stelle, wo voraussetzlich der Eigentümer den Gegenstand bereits aufgegeben hat, so dass der Fund dem Finder gehört; vgl. Abschnitt II.
das Ganze gehört mir. Indem ich ihn gekauft habe.
das Ganze gehört mir. Indem ich ihn bereits vorher gekauft hatte. Der Zweifel kann entstehen, wenn beide dem Verkäufer Geld gegeben haben, der Eine mit dessen Einwilligung und der Andere gegen seinen Willen, jener aber kann sich nicht mehr erinnern, wem er den Gegenstand gutwillig verkauft hat.
so schwört. Der Schwur ist nur von den Weisen angeordnet worden, damit nicht Jeder seines Nächsten Mantel ergreife und sage: „er gehört mir.“
dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat. Er schwört nicht, dass die Hälfte ihm gehört, da er damit seiner Aussage widersprechen würde; noch weniger darf er schwören, dass ihm das Ganze gehört, da er ja nicht das Ganze erhält. Deshalb beschwört er nur, dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat.
und der Andere schwört (ebenfalls), dass er nicht weniger als die Hälfte daran hat, und (darauf) teilen sie sich (darin. Falls der Gegenstand nicht geteilt werden kann, ohne dass er Schaden leidet, wird derselbe verkauft und der Erlös geteilt.
nimmt jener drei Viertel und dieser ein Viertel. Da hier nur die eine Hälfte in Frage steht, so wird nur diese zwischen beiden geteilt.